Indem das Regionalgericht den nach Art. 36 Abs. 1 Bst. e VKD vorgesehenen Gebührenrahmen nahezu vollständig ausgeschöpft und damit die Gerichtsgebühren um ein x-faches höher festgesetzt habe, als was gemäss den anwendbaren Gebührentarifen in den anderen Kantonen rechnerisch überhaupt möglich gewesen wäre, habe sie das Äquivalenzprinzip verletzt, dies umso mehr, als ein Gericht in einem anderen Kanton für einen Abschreibungsbeschluss den jeweils anwendbaren Gebührentarif nicht vollständig ausgeschöpft hätte (Rz. 66 ff. der Beschwerde, pag. 2443 ff.).