Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung komme dem Äquivalenzprinzip unter diesen Voraussetzungen eine erhöhte Bedeutung zu weshalb verlangt werden könne, dass die konkrete Gerichtsgebühr das in der Schweiz für ähnliche Verfahren übliche Mass nicht deutlich überschreite (Rz. 63 ff. der Beschwerde, pag. 2441 ff.). Die Beschwerdeführerin 1 verglich in der Folge die obere Gebührengrenze des Kantons Bern sowie die vom Regionalgericht festgesetzten Gerichtskosten mit verschiedenen anderen Kantonen (FR, ZH, AG, SZ und VS) und stellte fest, dass die obere Gebührengrenze bei einem Streitwert von CHF 80 Millionen in diesen Kan-