Dies umso mehr, als der Gebührentarif gerade nicht degressiv in dem Sinne sei, als dass bei höheren Streitwerten prozentual tiefere maximal Gebühren vorgesehen wären. Weiter enthielten die in Art. 5 VKD vorgesehenen Bemessungskriterien keine betragsmässigen Anhaltspunkte, womit sie gemäss Bundesgericht als zu unbestimmt gelten würden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung komme dem Äquivalenzprinzip unter diesen Voraussetzungen eine erhöhte Bedeutung zu weshalb verlangt werden könne, dass die konkrete Gerichtsgebühr das in der Schweiz für ähnliche Verfahren übliche Mass nicht deutlich überschreite (Rz.