1921 f.). 11.1.2 Die Beschwerdeführerin 1 argumentiert der bernische Gebührentarif führe bei einem Streitwert von CHF 80 Millionen zu einem Gebührenrahmen mit einem Delta von CHF 5.2 Millionen. Dieser Gebührenrahmen sei damit klar als aussergewöhnlich weit beziehungsweise übermässig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. Dies umso mehr, als der Gebührentarif gerade nicht degressiv in dem Sinne sei, als dass bei höheren Streitwerten prozentual tiefere maximal Gebühren vorgesehen wären.