wegen des hohen vermögenswerten Interesses zwischen EUR beziehungsweise USD 20 Millionen und rund USD 417 Millionen, andererseits, weil die Parteien ihre Prozesschancen im «Hauptprozess» besser abschätzen könnten. Daran vermöge nichts zu ändern, dass die Parteien nun ihre Klagen infolge einer aussergerichtlichen Einigung zurückgezogen hätten, im Gegenteil erscheine nicht unwahrscheinlich, dass diese gütliche Einigung auch aufgrund des vorliegenden Verfahrens zustande gekommen sei (E. 2.2.15 der regionalgerichtlichen Verfügung, pag. 2399; vgl. auch Urteil des OGer/BE ZK 20 63 vom 14. Juli 2020 E. 10.3, pag. 1921 f.).