Der wirtschaftliche Nutzen für die rechtsuchende Partei bestehe vielmehr im Zugang zur Justiz an sich, das heisst in der Möglichkeit, mittels einer zulässigen Klage die gerichtliche Durchsetzung eines behaupteten Rechtsanspruchs zu verlangen und zur friedlichen Beilegung einer Streitigkeit das staatliche Justizsystem in Anspruch zu nehmen. Der Nutzen der Tätigkeit des Regionalgerichts beziehungsweise der objektive Wert der bezogenen Leistung für die Beschwerdeführerin 1 – ohne die sie ihre geltend gemachten Ansprüche nicht durchsetzen könnte – erscheine als sehr hoch, einerseits