11. Äquivalenzprinzip 11.1 11.1.1 Das Regionalgericht erwog, eine Gebühr dürfe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen und müsse sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Dieser objektive Wert könne nicht nach dem reinen Zeitaufwand des Gerichts bestimmt werden.