20 10.7.3 Angesichts der Differenz zu der vom Regionalgericht festgesetzten Gebühr von CHF 4.5 Millionen bei einem Ausschöpfungsgrad von 80 % (angewandt auf einen Tarifrahmen von CHF 400'000.00 bis CHF 5.6 Millionen) liegt klar eine unsachliche und damit rechtsfehlerhafte Ermessenausübung durch das Regionalgericht vor. Die nach dem Verfahrenskostendekret ermittelte Gebühr ist nun noch unter dem Aspekt des Äquivalenzprinzips zu überprüfen.