vgl. E. 10.6.2 oben) zu beurteilen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 ist etwas (60 %; vgl. E. 10.5.3 oben), diejenige der Beschwerdeführerin 2 klar (100 %; vgl. E. 10.6.3 oben) überdurchschnittlich. Bei dem im Vordergrund stehenden Kriterium des Zeit- und Arbeitsaufwands des Regionalgerichts, der doppelt zu gewichten ist, ist derjenige für die Auskunftsklage in Relation zum Streitwert überdurchschnittlich (70 %; vgl. E. 10.5.1 oben), derjenige für die Widerklage unterdurchschnittlich (30 %; vgl. E. 10.6.1 oben) zu werten.