10.7 10.7.1 Bei den Bemessungskriterien steht der Zeit- und Arbeitsaufwand des Regionalgerichts im Vordergrund, da mit der Gerichtsgebühr grundsätzlich der Aufwand des Gerichts abgegolten wird. Es handelt sich dabei um ein sachliches Kriterium, das für die Bemessung des Ausschöpfungsgrads vorliegend doppelt zu gewichten ist. 10.7.2 Im Ergebnis ist die Bedeutung der Auskunftsklage für die Beschwerdeführerin 1 als überdurchschnittlich (65 %; vgl. E. 10.5.2 oben), diejenige der Widerklage für die Beschwerdeführerin 2 als unterdurchschnittlich (30 %; vgl. E. 10.6.2 oben) zu beurteilen.