Die Beschwerdeführerin 2 war im Todeszeitpunkt des Erblassers mit diesem verheiratet. Bei der Streitwertberechnung wurde von einem Nachlass von USD 6.2 Milliarden ausgegangen (vgl. E. 9.1.1 oben). Das Ehepaar lebte in Gütergemeinschaft, weshalb die Beschwerdeführerin 2 über ein beachtliches Vermögen verfügt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 ist daher auch in Relation zum Streitwert der Widerklage als deutlich überdurchschnittlich einzustufen. Bei diesem Kriterium ist daher von einer Ausschöpfung von 100 % auszugehen.