Es handelte sich bei der (nur eventualiter eingereichten Widerklage) wohl in erster Linie um ein prozessuales Manöver der Beschwerdeführerin 2. Anders als die Beschwerdeführerin 1 mit der Auskunftsklage wollte die Beschwerdeführerin 2 mit der Widerklage nicht einen weitergehenden Anspruch verfolgen. Die Bedeutung der Widerklage für die Beschwerdeführerin 2 ist daher als unterdurchschnittlich zu werten und mit einem Ausschöpfungsgrad von 30 % zu taxieren. 10.6.3 Die Beschwerdeführerin 2 war im Todeszeitpunkt des Erblassers mit diesem verheiratet.