Insgesamt waren der Zeit- und Arbeitsaufwand des Regionalgerichts für die Widerklage klar unterdurchschnittlich, entsprechend einem Ausschöpfungsgrad von 30 %. 10.6.2 Die Bedeutung der Widerklage für die Beschwerdeführerin 2 ist geringer einzustufen als diejenige der Auskunftsklage für die Beschwerdeführerin 1. Es handelte sich bei der (nur eventualiter eingereichten Widerklage) wohl in erster Linie um ein prozessuales Manöver der Beschwerdeführerin 2. Anders als die Beschwerdeführerin 1 mit der Auskunftsklage wollte die Beschwerdeführerin 2 mit der Widerklage nicht einen weitergehenden Anspruch verfolgen.