Ob bei der Beschwerdeführerin 1 so noch von einer überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gesprochen werden kann, scheint fraglich und ist wohl nur knapp zu bejahen, zumal die Einschätzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch das Regionalgericht von der Beschwerdeführerin 1 soweit ersichtlich nicht in Frage gestellt worden ist. Insgesamt ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 als knapp überdurchschnittlich zu beurteilen und es ist von einer Ausschöpfung von 60 % auszugehen.