Der Streitwert von CHF 80 Millionen beträgt etwa ein Sechstel des Vermögens der Beschwerdeführerin 1. Ob bei der Beschwerdeführerin 1 so noch von einer überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gesprochen werden kann, scheint fraglich und ist wohl nur knapp zu bejahen, zumal die Einschätzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch das Regionalgericht von der Beschwerdeführerin 1 soweit ersichtlich nicht in Frage gestellt worden ist.