1917). Die Feststellung der durchschnittlichen Leistungsfähigkeit von in Prozessen mit Streitwerten von höheren Millionenbeträgen involvierten Parteien gestaltet sich als schwierig, zumal es sich – anders als in den vorliegenden Verfahren – im Wesentlichen um Unternehmungen handeln dürfte. Der Streitwert von CHF 80 Millionen beträgt etwa ein Sechstel des Vermögens der Beschwerdeführerin 1.