10.5.3 Das Obergericht beurteilte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 sowohl im Verhältnis zur durchschnittlich rechtssuchenden Person als auch in Relation zum Streitwert als deutlich überdurchschnittlich, wobei anhand vager Angaben von einem Vermögen von EUR 450 Millionen ausgegangen wurde (vgl. dazu Urteil des OGer/BE ZK 20 63 vom 14. Juli 2020 E. 8.4.3, pag. 1917).