Da der Streitwert der vorliegenden Klage aufgrund der bedeutenden vermögenswerten Interessen der Beschwerdeführerin 1 wohl noch höher hätte festgelegt werden können, kann dieses Kriterium vorliegend einfliessen. Die Bedeutung der Streitsache ist für die Beschwerdeführerin 1 daher als überdurchschnittlich zu beurteilen, ausmachend eine Ausschöpfung von 65 %. 10.5.3