1913). Die Beschwerdeführerin 1 erhoffte sich, mit der Auskunftsklage an Informationen zu gelangen, die es ihr ermöglicht hätten, ihre Pflichtteilsansprüche durchzusetzen. Daher war die Auskunftsklage für sie ein gewichtiges und bedeutsames Instrument, um an das übergeordnete Ziel zu gelangen. Da der Streitwert der vorliegenden Klage aufgrund der bedeutenden vermögenswerten Interessen der Beschwerdeführerin 1 wohl noch höher hätte festgelegt werden können, kann dieses Kriterium vorliegend einfliessen.