18 E. 8.4.2, pag. 1917). Diesem Aspekt hätte auch bei der Festlegung des Streitwerts Rechnung getragen werden können, indem auf eine höhere Bruchteilsquote des vermögenswerten Interesses hätte abgestellt werden können. Dies wäre aufgrund der in der Lehre vertretenen Auffassung zuweilen ebenfalls möglich gewesen (vgl. dazu Urteil des OGer/BE ZK 20 63 vom 14. Juli 2020 E. 7.2.1, pag. 1913).