36 Abs. 1 Bst. e VKD). Dies hat zur Folge, dass das Kriterium der Bedeutung der Streitsache bei hohen Streitwerten eingeschränkt wird. Nach der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern soll im vorliegenden Fall indes berücksichtigt werden dürfen, dass die vermögenswerten Interessen der Beschwerdeführerin 1 mutmasslich weit über dem Streitwert von CHF 40 Millionen liegen (Urteil des OGer/BE ZK 20 63 vom 14. Juli 2020