Bei der Beurteilung der Bedeutung der Streitsache darf nicht ohne Weiteres auf den Streitwert des Verfahrens abgestellt werden, da die Bedeutung der Streitsache bereits direkt mit dem Streitwert zusammenhängt. Anders als bei Streitwerten bis und mit CHF 2 Millionen, wo die Festsetzung der Gebühr auch davon abhängt in welchem Bereich des für eine Bandbreite von Streitwerten geltenden Rahmens der konkrete Streitwert liegt (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a bis d VKD), werden die Gerichtskosten bei einem Streitwert ab CHF 2 Millionen direkt durch einen Prozentwert des Streitwerts (0.5 bis 7 %) bestimmt (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst.