Von einem deutlich überdurchschnittlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, wie vom Regionalgericht festgesetzt, ist vorliegend nicht auszugehen, da einige Aspekte bloss als durchschnittlich bis unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. 10.5.2 Bei der Beurteilung der Bedeutung der Streitsache darf nicht ohne Weiteres auf den Streitwert des Verfahrens abgestellt werden, da die Bedeutung der Streitsache bereits direkt mit dem Streitwert zusammenhängt.