chen Gerichtspersonen, sondern auch mit den sich stellenden Rechtsfragen und dem prozessualen Verhalten der Beschwerdeführerinnen begründet hat Insgesamt ist der gesamte Zeit- und Arbeitsaufwand des Regionalgerichts für die Klage als überdurchschnittlich zu qualifizieren, wobei eine Ausschöpfung von 70 % des Gebührenrahmens als angemessen erscheint. Von einem deutlich überdurchschnittlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, wie vom Regionalgericht festgesetzt, ist vorliegend nicht auszugehen, da einige Aspekte bloss als durchschnittlich bis unterdurchschnittlich zu beurteilen sind.