Der Beizug zusätzlicher Gerichtspersonen ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hingegen ein taugliches Indiz zur Bewertung des Kriteriums «Zeit- und Arbeitsaufwand» innerhalb des Gebührenrahmens, da Entlastungsmassnahmen einzig bei erheblichem Arbeitsaufwand angeordnet werden müssen. Die Rüge der Beschwerdeführerin 1, wonach das Regionalgericht bei der Festlegung der Gerichtsgebühren unsachliche Kriterien berücksichtigt habe, ist somit nicht zu hören, zumal das Regionalgericht die Gerichtskosten nicht einzig mit der Einsetzung der ausserordentli-