Die Beschwerdeführerinnen gehen jedoch fehl in der Annahme, die Kosten dieser zusätzlichen Gerichtspersonen seien bereits mit den Gerichtskosten in den beiden Parallelverfahren (CIV 18 938 und CIV 19 982) abgegolten worden, da die Gebühren nicht in einem direkten Zusammenhang mit Personalkosten stehen. Der Beizug zusätzlicher Gerichtspersonen ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hingegen ein taugliches Indiz zur Bewertung des Kriteriums «Zeit- und Arbeitsaufwand» innerhalb des Gebührenrahmens, da Entlastungsmassnahmen einzig bei erheblichem Arbeitsaufwand angeordnet werden müssen.