2211]) ist demgegenüber als aufwanderhöhend zu berücksichtigen. Wie die Beschwerdeführerin 1 zwar zutreffend darlegt, gehört die Behandlung solcher Anträge zum Alltagsgeschäft und vermag keine Gerichtskosten in dieser Höhe zu rechtfertigen. Es darf jedoch berücksichtigt werden, dass der Arbeits- und Zeitaufwand durch derartige Anträge erheblich zunimmt. Der Zeit- und Arbeitsaufwand des Regionalgerichts für die Durchführung der Verhandlung war für ein solches Verfahren hingegen nicht überdurchschnittlich.