Auch erstinstanzliche Haftpflichtprozesse können ohne Weiteres einen solchen Aktenumfang aufweisen. Die Ausschöpfung der prozessualen Möglichkeiten durch die Parteien (Gesuch um Parteikostensicherheit inklusive Schriftenwechsel [pag. 103 ff., 133 ff., 155 ff.]; Erhöhung des Gesuchs um Parteikostensicherheit [pag. 2111 ff.]; Sistierungs- und Verfahrensvereinigungsbegehren [pag. 203 ff., 225 ff.]; Verfahrenstrennungs- und Sistierungsbegehren [pag. 401 ff., 425 ff.]; Dispensationsgesuch der Beschwerdeführerin 2 [pag. 2211]) ist demgegenüber als aufwanderhöhend zu berücksichtigen.