Die dem Regionalgericht eingereichten Beilagen füllen acht Bundesordner. Der Umfang der Akten kann für einen Prozess in vielfacher Millionenhöhe jedoch nicht ohne Weiteres als überdurchschnittlich bezeichnet werden. Beim Handelsgericht und in Prozessen gegen den Bund vor den Zivilkammern des Obergerichts werden auch bei Streitwerten von weit geringerer Höhe ab und zu Rechtsschriften und Beilagen in diesem Umfang eingereicht, wobei in diesen Fällen ein leicht veränderter Tarifrahmen zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 42 f. VKD). Auch erstinstanzliche Haftpflichtprozesse können ohne Weiteres einen solchen Aktenumfang aufweisen.