Da Gegenstand der Klage einzig die Veranlassung der Beschwerdeführerin 2 zur Erteilung von Auskünften war, mussten seitens des Regionalgerichts keine Massnahmen im Ausland eingeleitet werden. Trotzdem hatte sich das Regionalgericht anlässlich der Instruktion, der Urteilsberatung und der Entscheidredaktion mit umfangreichen Rechtsfragen mit internationalem Bezug auseinandersetzen. Dies ist jedoch insofern zu relativieren, als auch in einem durchschnittlichen Prozess über einen hohen Streitwert manchmal schwierige Rechtsfragen zu behandeln sind.