Die Beschwerdeführerinnen bestritten die vom Regionalgericht aufgeführten Themengebiete in ihren Beschwerdeschriften denn auch nicht. Die von der Beschwerdeführerin 1 verlangten Informationen bezogen sich zu weiten Teilen auf ausländische Trusts oder andere Strukturen und dorthin überführte Vermögenswerte des Erblassers. Da Gegenstand der Klage einzig die Veranlassung der Beschwerdeführerin 2 zur Erteilung von Auskünften war, mussten seitens des Regionalgerichts keine Massnahmen im Ausland eingeleitet werden.