Etwaige Quervergleiche können bei der Prüfung nach dem Äquivalenzprinzip vorgenommen werden (vgl. E. 11 unten). Zu beachten ist jedoch, dass das Obergericht die Ausschöpfung des Gebührenrahmens gemäss dem Verfahrenskostendekret für die Auskunftsklage in einem Zeitpunkt, als der Schriftenwechsel bereits abgeschlossen war, schon einmal beurteilt hat (vgl. Urteil des OGer/BE ZK 20 63 vom 14. Juli 2020 E. 8.4 f., pag. 1915 ff.). Aus diesem Grund wird nachfolgend teilweise auf den entsprechenden Entscheid verwiesen, wenn dies sachgerecht ist.