10.4 Bei der Beurteilung, ob das Regionalgericht sein Ermessen bei der Anwendung des Gebührentarifs des Verfahrenskostendekrets rechtsfehlerhaft ausgeübt hat oder nicht, sind einzig die Elemente der vorliegenden Verfahren massgebend, ohne Vergleiche mit anderen Verfahren mit unterschiedlichen Prämissen anzustellen (vgl. Urteil des OGer/BE ZK 20 63 vom 14. Juli 2020 E. 6.3, pag. 1911 f.). Etwaige Quervergleiche können bei der Prüfung nach dem Äquivalenzprinzip vorgenommen werden (vgl. E. 11 unten).