Die Rüge der Beschwerdeführerin 2, wonach das Regionalgericht bei der Ausschöpfung des Tarifrahmens in unzulässiger Weise nicht zwischen Klage und Widerklage differenziert hat, ist somit begründet. Nachfolgend sind demnach sowohl für die Klage (vgl. E. 10.5 unten) als auch für die Widerklage (vgl. E. 10.6 unten) die Bemessungskriterien einzeln zu beurteilen. 10.4