Anschliessend ist in einem zweiten Schritt anhand der differenzierten Beurteilung der Ausschöpfungsgrad im Sinne eines Gesamtergebnisses zu bestimmen. Die Ausschöpfung des Tarifrahmens darf nicht bloss auf Überlegungen zur Klage unter Ausblendung solcher zur Widerklage beruhen, wenn die Bestimmung des Kostenrahmens als solcher massgeblich von der Widerklage beeinflusst wurde. 10.3.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin 2, wonach das Regionalgericht bei der Ausschöpfung des Tarifrahmens in unzulässiger Weise nicht zwischen Klage und Widerklage differenziert hat, ist somit begründet.