Dieses Vorgehen ist nicht zulässig, da die massgeblichen Kriterien für Klage und Widerklage nicht zwingend gleich zu beurteilen sind. Vielmehr sind die Kriterien sowohl für die Klage als auch für die Widerklage in einem ersten Schritt separat zu diskutieren. Anschliessend ist in einem zweiten Schritt anhand der differenzierten Beurteilung der Ausschöpfungsgrad im Sinne eines Gesamtergebnisses zu bestimmen.