In der angefochtenen Verfügung hatte das Regionalgericht jedoch die Verfahrenskosten sowohl für die Auskunftsals auch für die Widerklage festzulegen. Eine Differenzierung bei der Gewichtung der Kriterien für die Festsetzung der Gerichtskosten ist jedoch nicht erfolgt und das Regionalgericht hat seine für die Klage angestellten Überlegungen stillschweigend auch auf die Widerklage übernommen. Dies hatte zur Folge, dass sich die Verfahrenskosten im Gleichschritt mit dem Streitwert verdoppelt haben. Dieses Vorgehen ist nicht zulässig, da die massgeblichen Kriterien für Klage und Widerklage nicht zwingend gleich zu beurteilen sind.