10.3 10.3.1 Innerhalb des Tarifrahmens des Verfahrenskostendekrets bemessen sich die Gerichtskosten anhand des gesamten Zeit- und Arbeitsaufwands, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 5 VKD). In besonders umfangreichen und zeitraubenden Geschäften, bei querulatorischer Prozessführung sowie in Geschäften mit sehr hohem Streitwert kann eine Gebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden (Art. 6 Abs. 1 VKD).