bührenrahmens auf 80 % der Minderaufwand wegen des Vergleichsabschlusses berücksichtigt werden sollte. Durch die Reduktion von 20 % hat das Regionalgericht den ihm zustehenden Ermessenspielraum entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 ausgeübt und Art. 7 VKD – mit Ausnahme des Tarifrahmens – nicht verletzt.