Eine gesetzgeberische Wertung, wonach im Vergleichsfall die Gebühren nahe der Untergrenze festgesetzt werden sollen, ergibt sich aus dieser Kann-Vorschrift hingegen nicht. Schliessen die Parteien einen Vergleich erst nach Abschluss der Parteiverhandlungen und während der Redaktion des Entscheids ab, hat das Gericht einen grossen Teil seiner Leistungen erbracht, und es rechtfertigt sich nicht, die Gebühr massiv zu senken.