Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist Art. 7 VKD daher insofern zu berücksichtigen, dass sich der Tarifrahmen nach unten öffnet und die Gerichtskosten bei einem Streitwert von CHF 80 Millionen zwischen CHF 0.00 und CHF 5.6 Millionen betragen. 10.2.3 Die Kritik der Beschwerdeführerinnen am vom Regionalgericht angewendeten Tarifrahmen ist demnach berechtigt. Eine gesetzgeberische Wertung, wonach im Vergleichsfall die Gebühren nahe der Untergrenze festgesetzt werden sollen, ergibt sich aus dieser Kann-Vorschrift hingegen nicht.