Wird ein Verfahren gegenstandslos oder durch Vergleich, Rückzug, Abstand oder Nichteintreten erledigt, so kann die Mindestgebühr unterschritten werden (Art. 7 Abs. 1 VKD). Soweit es das übergeordnete Recht zulässt, kann bei besonderen Umständen auf die Erhebung der Gebühr ganz verzichtet werden (Art. 7 Abs. 3 VKD). 10.2.2 Die vorliegenden Verfahren wurden durch Vergleich erledigt und infolgedessen abgeschrieben, ohne dass ein Entscheid in der Sache ergangen ist. Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist Art.