14 lende Aufwand ungleich tiefer gewesen wäre als der Aufwand, der durch die Klage entstand oder entstanden wäre (was sich schon am Ausmass der Rechtsschriften zeige). Es hätte deshalb bei der Ausschöpfung des Tarifrahmens zwischen Klage und Widerklage differenziert werden müssen (Rz. 56 der Beschwerde, pag. 2491).