2485 ff.). Infolge Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 VKD habe der Gebührenrahmen von CHF 0.00 bis CHF 5.6 Millionen gereicht. Dies sei vom Regionalgericht nicht beachtet worden, weshalb der Gebührenrahmen falsch festgelegt und als Folge davon auch die Gebühr fehlerhaft berechnet worden sei (Rz. 47 ff. der Beschwerde, pag. 2489). Schliesslich hätte das Regionalgericht bei (rechtsfehlerhafter) Addition der Streitwerte von Klage und Widerklage zumindest berücksichtigen müssen, dass der auf die Widerklage entfal-