Der Umfang der Rechtsschriften von 556 Seiten sei zwar erheblich, aber nicht aussergewöhnlich. Es dürfe als notorisch vorausgesetzt werden, dass in manchen Verfahren schon einzelne Rechtsschriften diesen Umfang aufweisen können. Der gleiche Grundsachverhalt sei auch im Verfahren CIV 19 982 und eine ähnliche Rechtsfrage im Verfahren CIV 18 938 zu beurteilen gewesen, wofür Gebühren von insgesamt CHF 934'800.00 in Rechnung gestellt worden seien. Damit stehe fest, dass das Regionalgericht sein Ermessen missbraucht habe, indem der Gebührenrahmen im Umfang von 80 % ausgeschöpft worden sei (Rz. 38 ff. der Beschwerde, pag. 2485 ff.).