Dieser atypischen Ausgestaltung der Gebührenordnung müsse bei der Auslegung Rechnung getragen werden. Die sonst üblichen Ausschöpfungsregeln dürften insbesondere bei sehr hohen Streitwerten nicht schematisch zur Anwendung gebracht werden, da sie zu überhöhten Gebühren führen würden. Genau so sei aber das Regionalgericht vorgegangen, indem es die Norm ausgelegt habe, als würde sie die beschriebene «Anomalie» nicht aufweisen. Auch abgesehen davon sei es im konkreten Fall nicht zulässig gewesen, den Gebührenrahmen im Umfang von 80 % auszuschöpfen.