Die Beschwerdeführerin 2 argumentiert, die Gebührenordnung von Art. 36 VKD sei insofern atypisch ausgestaltet, als das obere Ende der Bandbreite bis zu einem Streitwert von CHF 2 Millionen degressiv ausgestaltet sei, die Prozentquote für die Maximalgebühr dann von 6 auf 7 % ansteige und anschliessend unabhängig von der Höhe des Streitwerts konstant bleibe. Die Gebühr werde also progressiv. Eine degressive Prozentquote sei üblich und sinnvoll.