Zwar sei dieses Verfahren in einem früheren Stadium als das vorliegende beendet worden, doch habe das Regionalgericht auch dort vorgetragen, es sei ihm dessen ungeachtet ein verhältnismässig hoher Aufwand angefallen. Der Umstand, dass die vorliegenden Verfahren in einem späteren Verfahrensstadium abgeschrieben wurden, vermöge eine um über 80 % höhere Ausschöpfung des Gebührenrahmens nicht zu rechtfertigen und erweise sich als willkürlich (Rz. 53 ff. der Beschwerde, pag. 2437 ff.). 10.1.3 Die Beschwerdeführerin 2 argumentiert, die Gebührenordnung von Art.