13 gend: CHF 400'000.00) festgelegt werden sollten. Im eigentlichen Hauptprozess, der Stufenklage (CIV 19 982), habe das Regionalgericht die Gerichtskosten unter der Gebührenuntergrenze, nämlich auf 0.375 % des Streitwerts festgesetzt. Zwar sei dieses Verfahren in einem früheren Stadium als das vorliegende beendet worden, doch habe das Regionalgericht auch dort vorgetragen, es sei ihm dessen ungeachtet ein verhältnismässig hoher Aufwand angefallen.