36 VKD hinausgehender Ermessensspielraum eingeräumt. Das Regionalgericht hätte die Gerichtsgebühr unter 0.5 % des Streitwerts beziehungsweise bei besonderen Umständen sogar auch auf CHF 0.00 festlegen können (Art. 7 Abs. 3 VKD). Somit habe der Gebührenrahmen von CHF 0.00 bis CHF 5.6 Millionen gereicht. Auf die Ausübung dieses zusätzlichen Ermessensspielraums habe die Vorinstanz gänzlich und von vornherein verzichtet. Indem das Regionalgericht den Gebührenrahmen von CHF 400'000.00 bis CHF 5.6 Millionen zu 80 % ausgeschöpft habe, seien die Gerichtsgebühren effektiv auf 81.42 % der maximalen Gebührenobergrenze festgesetzt worden.